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Lesetipp OUMN

Veränderte Berufsordnung: Entscheidung zur telemedizinischen Behandlung ruft neue juristische Fragen auf

© OUMN / DGOU

Mit der Anerkennung der ausschließlichen Fernbehandlung und der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die (Muster-)Berufsordnung im Mai 2018 wurde nach langjähriger Diskussion der Weg für den Ausbau der Telemedizin geebnet. Ausschließliche Fernbehandlung bedeutet, dass eine Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne einen persönlichen Erstkontakt „im Einzelfall“ stattfinden darf. Eine Behandlung, die sich auf die fünf Sinne eines Arztes stützt, würde hiermit wegfallen. Auch eventuell erforderliche Untersuchungen würden mit diesem Vorgehen entfallen. Welche Bedeutung und Konsequenzen wird das Votum wohl langfristig für das Fach haben? Und kann Telemedizin überhaupt eine annehmbare und sinnvolle Behandlungsform für O und U sein? In der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift „Orthopädie und Unfallchirurgie – Mitteilungen und Nachrichten“ ist jetzt ein Artikel erschienen, der die gegenwärtige Umsetzung der neuen Behandlungsform darstellt und offene Rechtsfragen bespricht.

Bislang galt das Ergänzungsprinzip: zu einer bereits bestehenden Behandlung durfte eine Versorgung über Kommunikationsmittel nur unterstützend hinzukommen. Seitdem der Weg frei für eine ausschließliche Fernbehandlung ist, werden die Bedingungen immer wieder aufs Neue besprochen und durch abweichende Beschlüsse der Landesärztekammern selbst föderal unterschiedlich erprobt. Hieraus erwachsen schon aufgrund eines etwaigen, wenn auch nur vorübergehenden, Ortswechsels eines Patienten rasch neue rechtliche Fragen. Weiterhin wird debattiert, welche Standards festzulegen sind und wie es letztlich um den Patientenwillen steht; was ist, wenn dieser eine telemedizinische Versorgung schlichtweg ablehnt? Damit schließt sich die Frage an, welche Beratungsform für welche Patientengruppe eigentlich praktisch vertretbar ist? Denn für eine orthopädische Diagnose sei schließlich eine mit Griffen oder Tests direkt am Körper vorgenommene Untersuchung von Nöten, geben die Autoren, Lisa Hübner und Dr. Albrecht Wienke, in ihrem Artikel zu bedenken. Und auch wenn Wege und Wartezeit zwar durch eine Behandlung aus der Ferne eingespart werden können, so sei doch das Ausmaß der ansteigenden schriftlichen Dokumentierung eine nicht zu unterschätzende Größe. Die Änderung der (Muster-)Berufsordnung stellt daher auf Ärzte- und Patientenseite neue Hürden auf.

Letztendlich dürfe nicht vergessen werden, dass die „Zwischenschaltung von Kommunikationsmedien ein besonderes Risiko für Befunderhebungs- und Behandlungsfehler birgt“, heißt es weiter. Bei allen Vorteilen bleibe die „verlässlichere Methode“ auch weiterhin die physische Untersuchung. Die Autoren stellen in Aussicht, dass die Rechtsprechung zukünftig Behandlungsverläufe kritisch auf ihren Ausgang mit konventionellen Verfahren vergleichen werden.

Welche weiteren Aspekte die gesetzliche Lockerung mit sich bringt und welche Rechtsfragen auf lange Sicht zu diskutieren sind, gibt der OUMN-Artikel „Patienten – allein zu Haus?“ (© DGOU und BVOU [2019] Published by Springer Medizin Verlag Berlin [2019]. All rights reserved.) wider.

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