PresseDKOU

Rechtstipps

Seit das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Juli 2015 in Kraft getreten ist, haben alle gesetzlich krankenversicherten Patienten vor bestimmten medizinischen Eingriffen einen Rechtsanspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Die Neuregelung in § 27 SGB V betrifft jene Patienten, „bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist.“ Was ergibt sich daraus für die Aufklärungs- und Informationspflichten des behandelnden Arztes? Wer haftet, wenn die Information über den Zweitmeinungsanspruch unterbleibt? Welche Handlungsempfehlungen gibt es?

Das neue Zweitmeinungsverfahren

Nicht selten möchten Patienten die stationäre Behandlung frühzeitig beenden und nach Hause entlassen werden. Dies geschieht vielfach gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat. In solchen Fällen müssen Patienten immer über die gesundheitlichen Konsequenzen informiert werden, bevor sie die Klinik verlassen. Zudem empfiehlt es sich, dies zu dokumentieren und vom Patienten schriftlich bestätigen zu lassen. Was ist bei einer vorzeitigen Entlassung eines Patienten auf eigenen Wunsch zu beachten und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Arzt, den Patienten und das Krankenhaus?

Bei vorzeitiger Entlassung gegen ärztlichen Rat: Mehr Haftung – weniger Geld

Mit dem Antikorruptionsgesetz will der Gesetzgeber mit dem „Betrug auf Rezept“ aufräumen und künftig die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gewährleisten. Niedergelassenen (Vertrags-)Ärzten, die aus eigenwirtschaftlichem Interesse Medikamente oder Hilfsmittel verordnen oder andere Leistungserbringer unzulässig empfehlen, drohen damit künftig nicht nur zivil-, zulassungs- und berufsrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Was bringen die Neuregelungen mit sich, um nicht in die Strafbarkeitsfalle des neuen § 299a Strafgesetzbuch (StGB) zu treten?

Das neue Antikorruptionsgesetz

Die Überlegungen, die Weiterbildung im ambulanten Bereich zu stärken, werden zukünftig zu einer erheblichen Zunahme von Weiterbildungsassistenten in den Praxen niedergelassener Ärzte führen. Welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte sind bei der Beschäftigung und Betreuung eines Weiterbildungsassistenten zu beachten?

Was darf ein Weiterbildungsassistent, was nicht?

Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen hat durch den Beschluss des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 neue Brisanz erhalten. Danach kann die Abrechnung privatärztlicher Leistungen strafbar sein, wenn die Voraussetzungen der Vertretung des liquidationsberechtigten Arztes nicht gegeben sind. Welche Risiken ergeben sich bei der Abrechnung?

Neue Risiken bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen

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