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Lesetipp

Mehr Patientensicherheit mit Mindestmengen in Kliniken?

© OUMN

Krankenhäuser müssen bei einigen komplexen Behandlungen, wie zum Beispiel der Implantation von künstlichen Kniegelenken, eine festgelegte Anzahl an Eingriffen im Jahr nachweisen. Erst dann wird die erbrachte Leistung von der Kasse übernommen. Doch manche kleinere Kliniken können die vorgeschriebenen Mindestmengen nicht erbringen und müssen wirtschaftliche Einbußen hinnehmen. In der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift „Orthopädie und Unfallchirurgie – Mitteilungen und Nachrichten“ (OUMN) wird das Für und Wider von Mindestmengen in Krankenhäusern aus juristischer Perspektive dargestellt.

Je häufiger ein Arzt eine Operation durchführt, umso seltener passieren Fehler und umso größer die Sicherheit für den Patienten – auf dieser Annahme beruht die gesetzliche Einführung von Mindestmengen bei ausgewählten, komplexen Behandlungsarten. Bislang sind davon sechs Krankheitsbilder bzw. planbare Eingriffe von hoher medizinischer Komplexität betroffen: Leber- und Nierentransplantationen, Stammzellentransplantationen, Eingriffe an der Speiseröhre und Bauchspeicheldrüse, Versorgung von Früh- und Neugeborenen sowie die Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen. So sind beispielsweise bei künstlichen Kniegelenken je Klinik mindestens fünfzig Eingriffe im Jahr vorgesehen.

Wenn Krankenhäuser die gesetzlich festgelegte Anzahl von Eingriffen nicht erreichen, haben sie nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Leistungsvergütung von den Krankenkassen. Insbesondere kleinere Krankenhäuser kritisieren, dass ihnen das Erreichen der Mindestmengen kaum möglich ist und sie Gefahr laufen, dass bestimmte Leistungen nur noch in großen Häusern durchgeführt werden können. Gerade in besiedlungsschwächeren Regionen bedeutet dies, dass Patienten oft größere Wegstrecken zurücklegen müssen, falls das nächstgelegene Krankenhaus die Mindestmenge nicht erreicht.

Patientensicherheit und Risikoabwehr einerseits, wirtschaftliche Einbußen für manch kleinere Krankenhäuser anderseits – der OUMN-Artikel „Mindestmengen – Die Qual der Zahl oder Mittel der Qualitätssicherung?“ beleuchtet das Für und Wider von Mindestmengen und zieht Fazit.

Quelle: DGOU-Website

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